Dr. Carsten Wettich (Berner Fleck Wettich) beschäftigt sich im Heft 15/2020 der Zeitschrift “GWR” mit der Mitwirkung des Vorstandsmitglieds an seiner eigenen Ermächtigung
zur Vornahme bestimmter Geschäfte. Das Oberlandesgericht Bamberg hat in seiner Entscheidung Stellung genommen zu der Frage, ob das zu ermächtigende Vorstandsmitglied an der Ermächtigung selbst mitwirken kann und im Fall einer echten Gesamtvertretung beim zweiköpfigen Vorstand sogar mitwirken muss. Dr. Carsten Wettich legt die Auswirkungen der Entscheidung für die Praxis dar.
Am 14.09.2020 findet in Frankfurt am Mai wie in den Vorjahren das vom FORUM gemeinsam mit den Kanzleien Peters, Schöneberger & Partner aus München sowie Berner Fleck Wettich aus Düsseldorf organisierte Seminar zu der steuer- und stiftungsrechtlichen Begleitung von Familienstiftungen in der Praxis statt. Dr. Thilo Fleck referiert zu stiftungsrechtlichen Themen, u.a. zur Rechtsstellung von Destinären und Stiftungsorganen (Anstellung, Vergütung, Haftung) sowie zu Satzungspflege, Strukturwandel und Stiftungsrechtsreform. Auch die Auswirkungen der Corona-Krise auf Familienstiftungen werden beleuchtet.
Bei Interesse an der Veranstaltung sprechen Sie uns gerne wegen eines Rabattes auf die Teilnahmegebühr für Mandanten von Berner Fleck Wettich an.
Weitere Informationen zu der Veranstaltung und den Möglichkeiten einer Anmeldung finden Sie hier.
Dr. Carsten Wettich (Berner Fleck Wettich) beschäftigt sich im Heft 9/2020 der Zeitschrift “WPg“ mit virtuellen Haupt-, Gesellschafter- und Mitgliederversammlungen in Zeiten von COVID-19.
Die in Deutschland zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie verhängten Ausgangsbeschränkungen bzw. Kontaktverbote erschweren die Durchführung von Haupt-, Gesellschafter- und Mitgliedsversammlungen oder machen diese sogar unmöglich. Derzeit ist nicht absehbar, wie lange diese Schutzmaßnahmen bestehen bleiben. Der Gesetzgeber hat hierauf zügig reagiert und den Gesellschaften mehr Möglichkeiten zur Durchführung virtueller Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Aktionäre bzw. Gesellschafter eingeräumt. Es handelt es sich zwar um auf ein Jahr befristete Regelungen. Die Erfahrungen damit werden die Praxis jedoch auch über die COVID-19-Pandemie hinaus prägen.