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Publikationen

Die D&O-Versicherung auf der Agenda des AufsichtsratsFachbeitrag von Dr. Carsten Wettich, in: BOARD 2016, Seite 241

Dr. Carsten Wettich (Berner Fleck Wettich) beschäftigt sich zusammen mit seinem Frankfurter Kollegen Dr. Burkhard Fassbach im Heft 6/2016 der Zeitschrift “BOARD” mit der D&O-Versicherung auf der Agenda des Aufsichtsrats.

Den vollständigen Beitrag können Sie hier lesen.

Der Aufsichtsrat: Überwachungsaufgabe, persönliche Haftung und D&O-VersicherungFachbeitrag von Dr. Carsten Wettich, in: Kölner Schrift zum Wirtschaftsrecht (KSzW) 2016, Seite 269

Dr. Carsten Wettich (Berner Fleck Wettich) beschäftigt sich zusammen mit seinem Frankfurter Kollegen Dr. Burkhard Fassbach im Heft 4/2016 der Zeitschrift “KSzW” mit der Überwachungsaufgabe, persönlichen Haftung und D&O-Versicherung des Aufsichtsrats. Dabei legen die Autoren dar, warum eine separate D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat bei einem anderen Versicherer aus Gründen guter Corporate Governance sinnvoll ist.

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Gerichtliche Bestellung des Sonderprüfers setzt tatsächliches Informationsbedürfnis des Aktionärs vorausFachbeitrag von Dr. Carsten Wettich zur Entscheidung des LG München I v. 9.6.2016 – 17 HK O 6754/15, in: Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (GWR) 2016, Seite 508

Dr. Carsten Wettich (Berner Fleck Wettich) beschäftigt sich im Heft 24/2016 der Zeitschrift “GWR” mit der Frage der Voraussetzungen eines Antrags von Aktionären auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers.

Kein Löschungsverfahren bzgl. FC Bayern München e. V. wegen RechtsformverfehlungFachbeitrag von Dr. Carsten Wettich zur Entscheidung des AG München v. 15.9.2016 – VR 2463, in: Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (GWR) 2016, Seite 403

Dr. Carsten Wettich (Berner Fleck Wettich) beschäftigt sich im Heft 19/2016 der Zeitschrift “GWR” mit der Entscheidung des Amtsgerichs München zu der Frage, ob der Fußball-Club Bayern München e. V. wegen Rechtsformverfehlung aus dem Vereinsregister zu löschen ist. Dr. Wettich stimmt dem Amtsgericht München zwar nicht in der Begründung, aber im Ergebnis zu, dass dies nicht der Fall ist, weil der FC Bayern München e. V. zu Recht im Vereinsregister als nichtwirtschaftlicher Verein eingetragen ist.

Behörden Spiegel, November 2016, S. 20Separater D&O-Versicherungsschutz notwendig

Dr. Burkhard Fassbach, MRH Trowe, und Dr. Carsten Wettich, Berner Fleck Wettich, beschreiben im aktuellen November-Heft des Behörden Spiegel, die persönlichen Haftungsrisiken kommunaler Aufsichts- und Verwaltungsräte und führen aus, warum sich für sie ein separater D&O-Versicherungsschutz anbietet.

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17. DGFP Jahrestagung PersonalcontrollingImpulsvortrag von Dr. Carsten Wettich zur neuen CSR-Berichterstattung

Am 16. November 2016 findet in Frankfurt am Main die 17. Jahrestagung Personalcontrolling der Deutsche Gesellschaft für Personalführung e. V. (DGFP) statt. Rechtsanwalt Dr. Carsten Wettich von der Kanzlei Berner Fleck Wettich wird hierbei einen Impulsvortrag zur Nachhaltigkeit in der Berichtserstattung – die Umsetzung der CSR-Richtlinie halten.

Das Programm finden Sie hier.

Keine willkürliche Ablehnung von Bestellungen des Vertragshändlers durch HerstellerFachbeitrag von Dr. Carsten Wettich, in: Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (GWR) 2016, Seite 339

Dr. Carsten Wettich (Berner Fleck Wettich) beschäftigt sich im Heft 16/2016 der Zeitschrift “GWR” mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Hersteller im Rahmen eines Vertragshändlervertrages Bestellungen des Händlers ablehnen darf.

Die D&O-Versicherung in der HauptversammlungFachbeitrag von Dr. Burkhard Fassbach und Dr. Carsten Wettich, in: Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (GWR) 2016, Seite 199

Dr. Burkhard Fassbach (D&O-Versicherungsexperte und Rechtsanwalt in Frankfurt) und Dr. Carsten Wettich (Berner Fleck Wettich) beschäftigen sich im Heft 10/2016 der Zeitschrift “GWR” mit der Bedeutung der D&O-Versicherung in der Hauptversammlung. Sie stellen dar, dass bislang die D&O-Versicherung in der HV ein Schattendasein fristet und führen aus, warum sich dies in Zukunft ändern wird.

Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage bei Nachholung der aktienrechtlich erforderlichen Mitteilung im GerichtsverfahrenFachbeitrag von Dr. Carsten Wettich zum Urteil des LG Köln v. 20.5.2016 – 82 O 123/15, in: Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (GWR) 2016, Seite 320

Dr. Carsten Wettich (Berner Fleck Wettich) beschäftigt sich im Heft 15/2016 der Zeitschrift “GWR” mit der Frage der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft bei Nichteinhaltung der aktienrechtlich vorgeschriebenen Mitteilungspflichten. Dr. Wettich stimmt dem Landgericht Köln darin zu, dass eine von einem Aktionär erhobene Nichtigkeits- bzw. positive Beschlussfeststellungsklage, der gegen seine Mitteilungspflicht gemäß § 20 AktG verstoßen hat, gleichwohl zulässig ist, wenn der Aktionär die Mitteilung im Gerichtsverfahren nachholt.

Aktuelle Entwicklungen und Trends in der Hauptversammlungssaison 2015 und Ausblick auf 2016Fachbeitrag von Dr. Carsten Wettich, in: Die Aktiengesellschaft (AG) 2015, Seiten 681 ff.

Berner Fleck Wettich begleitet regelmäßig Aktiengesellschaften bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung. Ausgehend hiervon beschäftigt sich Dr. Carsten Wettich in seinem Beitrag im Heft 19/2015 der Zeitschrift “Die Aktiengesellschaft” mit den Entwicklungen und Trends in der Hauptversammlungssaison 2015 und gibt einen Ausblick auf 2016.

Ein wichtiges Thema war auch in 2015 der Umgang mit Kodexänderungen, u.a. hinsichtlich der Erweiterung des Vergütungsberichts. Der Beitrag wirft einen Blick auf die gegenwärtige Praxis. Behandelt werden weitere besonders praxisrelevante Entwicklungen der diesjährigen Hauptversammlungssaison, u.a. zu Shareholder Activism und zur Organhaftung. Daneben werden aktuelle Gerichtsentscheidungen zur Bestimmung des Hauptversammlungsortes und zur Beurkundung der Hauptversammlung nichtbörsennotierter Gesellschaften vorgestellt, um hieraus mögliche Handlungsempfehlungen für die Vorbereitung und Durchführung künftiger Hauptversammlungen abzuleiten. Schließlich werden gesetzgeberische Entwicklungen auf nationaler und europäischer Ebene mit Relevanz für Hauptversammlungen betrachtet. Dies betrifft wie im Vorjahr insbesondere die Aktienrechtsnovelle, das Thema Frauenquote und die EU-Aktionärsrechterichtlinie.